Gewährleistung: Rechtslage bei überlangen Reparaturen (2024)

Ist eine Kaufsache mangelhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl entweder einen Anspruch auf Neulieferung oder auf Reparatur. Reparaturen können hierbei zwar naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nehmen als der Neuversand. Selbstverständlich muss der Kunde aber nicht ewig auf deren Abschluss warten. Wann eine Reparatur im Rechtssinne übermäßig lange dauert und welche Rechte sich hieraus für den Kunden ergeben, zeigt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag auf.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Die Nacherfüllung per Reparatur und deren zulässige Dauer
  • II. Rechte des Käufers bei überlangen Reparaturen
  • 1.) Rücktritt, § 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 323, 346 BGB
  • 2.) Schadensersatz, § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§280, 281 BGB
  • III. Auch Anspruch auf Ausfallentschädigung?
  • IV. Fazit

I. Die Nacherfüllung per Reparatur und deren zulässige Dauer

Erhält ein Kunde eine mangelhafte Kaufsache, greift zu seinen Gunsten die gesetzliche Gewährleistung ein. Nach seiner Wahl darf er vom Verkäufer entweder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache oder die Reparatur des defekten Kaufgegenstandes verlangen, § 437 Nr. 1 BGB i.V.m. § 439 Abs. 1 BGB.

Weitere Informationen zum Gewährleistungsrecht und zu den Sonderregeln bei Verbrauchergeschäften hat die IT-Recht Kanzlei in diesen umfangreichen FAQ zusammengetragen.

Entscheidet sich der Käufer für die Reparatur, hat er selbstverständlich ein Interesse daran, dass der Mangel einerseits effektiv, andererseits aber auch möglichst kurzfristig behoben wird.

In rechtlicher Hinsicht existieren für die zulässige Dauer einer Reparatur keine fixen Zeitvorgaben.

Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Reparatur (als Nacherfüllung) binnen angemessener Frist abgeschlossen werden muss.

Was für eine Reparatur ein angemessener Zeitraum ist, hängt allerdings vom jeweiligen Einzelfall ab. Insofern spielen hier verschiedene Kriterien, insbesondere

  • die Anzahl von Mängeln
  • deren Komplexität und
  • die zur Behebung notwendige Expertise

eine Rolle. Nicht zu beachten sind dahingegen mögliche Zeitverzögerungen, die auf einer Auslastung des Reparateurs oder einer Standortdistanz beruhen. Dies deshalb, weil der Verkäufer bei einem berechtigten Reparaturgesuch gehalten ist, die Reparatur für den Kunden so effizient wie möglich durchführen zu lassen. Er muss die Wahl des Reparateurs also gewissenhaft treffen.

In der Rechtsprechung anerkannt ist eine Reparaturdauer von einer Woche bis zu einem Monat. Wird diese Dauer überschritten, muss der Verkäufer darlegen, dass die Reparatur aufgrund von mangelbezogenen (nicht: reparateurbezogenen) Kriterien länger dauern durfte.

Die Frist wird nicht bereits durch Abschluss der Reparatur, sondern erst dadurch gewahrt, dass die reparierte Sache dem Käufer nach der Reparatur übergeben wurde.

II. Rechte des Käufers bei überlangen Reparaturen

Muss ein Käufer auf den Erhalt einer reparierten Sache zu lange warten, stellt ihm das Gesetz sekundäre Mängelrechte zur Hand, die speziellen Anforderungen unterliegen.

1.) Rücktritt, § 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 323, 346 BGB

Bei einer übermäßig langen Reparaturdauer ist der Kunde zunächst grundsätzlich berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des Vertrages: der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, der Verkäufer hat Anspruch auf die (noch nicht) reparierte Kaufsache.

Damit der Rücktritt wirksam wird, sind allerdings zwei Voraussetzungen zu beachten.

Gewährleistung: Rechtslage bei überlangen Reparaturen (2)

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2.) Schadensersatz, § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. §§280, 281 BGB

Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer bei überlanger Reparaturdauer einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Der Schadensersatz erfordert ebenfalls das Setzen und fruchtlose Verstreichen einer angemessenen Frist.

Der Schadenersatz erfasst grundsätzlich ebenfalls den gezahlten Kaufpreis (steht also bezüglich des Anspruchsumfangs dem Rücktritt gleich).

Allerdings könnte der Käufer im Wege des Schadensersatzes stattdessen auch die Kosten für einen sog. *Deckungskauf“ regulieren.

Beispiel:

Wie oben wartet B lange auf seine reparierte Uhr. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist entscheidet er sich, das gleiche Uhrenmodell bei einem anderen Anbieter neu zu kaufen. Dort kostet es aber 10,00€ mehr. B kann von Verkäufer A anstelle des ursprünglichen Kaufpreises nun über den Schadensersatz die Kosten für den Deckungskauf, also den höheren Kaufpreis, verlangen. A darf dann natürlich die Uhr und den ursprünglichen Kaufpreis einbehalten.

III. Auch Anspruch auf Ausfallentschädigung?

Ungeachtet der Frage, welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten dem Käufer bei überlangen Reparaturen zustehen, möchten Käufer oftmals auch eine Ausfallentschädigung geltend machen.

Hiermit soll der Nutzungsausfall, den sie für den Gegenstand während der Reparaturzeit erleiden, kompensiert werden.

Derartigen Kundengesuchen macht die Rechtsprechung aber grundsätzlich einen Strich durch die Rechnung. Eine Ausfallentschädigung spricht sie Käufern nämlich nur dann zu, wenn der Nutzungsausfall einen Gegenstand betrifft, der zur alltäglichen Lebensführung unbedingt erforderlich ist.

Dies ist bei allen gängigen Konsumgegenständen aber regelmäßig nicht der Fall.

IV. Fazit

Wann eine Reparatur im Rechtssinne zu lange dauert, ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Je nach Anzahl und Komplexität der Defekte sind grundsätzlich Zeiten von einer Woche bis zu einem Monat möglich.

Fristwahrend ist hierbei nicht der Abschluss der Reparatur, sondern allein die Übergabe der reparierten Sache an den wartenden Käufer. Wird der Zeitraum überschritten, muss der Verkäufer beweisen können, dass die Reparatur wegen der Mängellage länger dauern durfte.

Dauert eine Reparatur zu lange, kann der Käufer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises oder in Höhe eines Deckungskaufs geltend machen.

Diese Rechte stehen ihm aber nur dann zu, wenn er dem Verkäufer zuvor ausdrücklich eine angemessene Frist zur Lieferung der reparierten Sache gesetzt hat.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in derUnternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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Author: Edmund Hettinger DC

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